Stand 01.01.2002
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Mistelbach
(Wasserabgabesatzung -WAS-)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erläßt die Gemeinde Mistelbach folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1)  Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeindeteile Mistelbach und Schnörleinsmühle.
(2)  Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3)  Zur Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.
§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1)  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2)  Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlußvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Anschlußvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler sind Meßgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

§ 4

Anschluß- und Benutzungsrecht

(1)  Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2)  Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3)  Die Gemeinde kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4)  Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Anschluß- und Benutzungszwang
(1)  Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)  Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang
(1)  Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2)  Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1)  Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2)  § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)  Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4)  Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 4 Nr. 4.2.1).
§ 8
Sondervereinbarungen
(1)  Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluß berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)  Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend, soweit nicht die Vereinbarung wegen der Besonderheiten des Einzelfalles etwas anderes bestimmt.
§ 9
Grundstücksanschluß
(1)  Die Grundstücksanschlüsse stehen, soweit sie nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde.
(2)  Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluß auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, daß die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3)  Die Grundstücksanschlüsse werden mit Ausnahme des Wasserzählers von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind. Die Verbindung der Grundstücksanschlüsse mit der Versorgungsleitung stellt die Gemeinde her. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(4)  Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(5)  Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(6)  Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten werden.

§ 10

Anlage des Grundstückseigentümers

(1)  Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2)  Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluß wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3)  Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11

Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)  Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
     a)     eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
     b)     der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
     c)     Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
     d)     im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2)  Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3)  Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)  Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(5)  Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluß der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten.
(6)  Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2)  Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3)  Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1)  Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung , ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2)  Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3)  Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1)  Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit  der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)  Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)  Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4)  Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1)  Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2)  Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlußnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3)  Die Gemeinde stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen  gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluß- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4)  Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5)  Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlaßt sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16

Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

(1)  Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2)  Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3)  Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihr Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4)  Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17

Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen

(1)  Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muß das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2)  Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1)  Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
     1.  der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, daß der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
     2.  der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
     3.  eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2)  Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3)  Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4)  Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter dreißig Deutsche Mark.
(5)  Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1)  Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, daß eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(2)  Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3)  Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4)  Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20
Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1)  Die Gemeinde kann verlangen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
     1.  das Grundstück unbebaut ist oder
     2.  die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
     3.  kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2)  Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1)  Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2)  Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
§ 22

Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs

(1)  Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)  Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3)  Will ein zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1)  Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
     1.  eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
     2.  den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
     3.  zu gewährleisten, daß Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)  Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3)  Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1.   den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2.   eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs.1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3.  entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4.  gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
§ 25

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1)  Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)  Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten